Verfassung der Stiftung zur Förderung
der Philatelie und Postgeschichte
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung fördert philatelistische und postgeschichtliche Bestrebungen aller Art.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts, „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften für die Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke.
(3) Zuwendungen können nur für gemeinnützige Maßnahmen zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte gewährt werden. Im Rahmen des Stiftungszweckes werden gemeinnützige Vorhaben von besonderer Bedeutung, insbesondere auf den Gebieten der Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellungen, internationale Kontakte, Literatur, Forschung und zur Erhaltung und Sicherung philatelistischen und postgeschichtlichen Kulturgutes gefördert.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Das Vermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung von 8. Mio. € (16 Mio. DM Stiftungsvermögen).
(2) Für die Verwirklichung der Zwecke der Stiftung stehen zur Verfügung:
- die Erträge des Stiftungsvermögens,
- Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter,
- sonstige Vermögenswerte, die mit Mitteln der Stiftung beschafft werden,
- Zuschlagserlöse der vom Bundesminister der Finanzen zugunsten der Stiftung herausgegebenen Zuschlagsmarken nach Berücksichtigung auferlegter weiterer Zweckbestimmungen auf Vorschlag des Kuratoriums innerhalb der Grenzen des Stiftungszweckes.
(3) Im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die Stiftung weist Umschichtungsgewinne und –verluste in einer Umschichtungsrücklage (Ergebnis aus Vermögensumschichtungen) aus, die zum Stiftungskapital gehört. Der Stiftungsvorstand kann bestimmen, dass diese Rücklage ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet wird. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, soweit sie vom Stifter hierfür bestimmt sind. Bei Zuwendungen von Todes wegen entscheidet in Zweifelsfällen das Kuratorium mit einfacher Mehrheit über die Art eines Zuflusses.
(4) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur zu Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Dasselbe gilt für Spenden und sonstige Zuwendungen; die damit verbundenen besonderen Auflagen sind im Rahmen des Stiftungszweckes zu erfüllen.
(5) Die Stiftung kann durch Beschluß des Vorstandes nach Maßgabe des § 58 Nr. 7 AO in seiner jetzigen Fassung bis zu der dortigen Höchstgrenze (derzeit ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel) einer freien Rücklage zuführen.
(6) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Laufende Ausgaben werden geleistet, soweit sie der Erhaltung und Nutzung des Stiftungsvermögens dienen oder zur Durchführung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind.
§ 4 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner laufenden Geschäfte eines Geschäftsführers nach Maßgabe dieser Verfassung bedienen.
§ 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium hat bis zu zwölf Mitglieder.
(2) Mitglieder des Kuratoriums sind:
a) drei vom Vorstand der Deutschen Post AG benannte Personen,
b) eine vom Bundesministerium der Finanzen benannte Person,
c) eine von der Museumsstiftung Post und Telekommunikation benannte Person,
d) der Präsident des Bundes Deutscher Philatelisten e. V.,
e) vier vom Bund Deutscher Philatelisten e.V. benannte Personen.
(3) Jedes Kuratoriumsmitglied kann sich durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen.
(4) Das Kuratorium wählt neben den in § 5 Absatz 2 genannten Personen weitere Mitglieder und ergänzt sich bis durch Zuwahl bis zur Höchstzahl von 12 Mitgliedern. Zuwahlen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Gleiches gilt für einen Satzungsbeschluss zur Änderung von Mitgliedergruppen gemäß § 5 Absatz 2.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums nach Abs.2 Buchstabe a), b), c) und e) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit abberufenen oder sonst ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds mit einstimmigem Beschluss aller Mitglieder.
(6) Die Amtszeit des Mitglieds nach Abs.2 Buchstabe d) beginnt mit der Annahme der Wahl zum Präsidenten des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. Sie endet mit dem Ende seiner Amtszeit.
(7) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit in seiner ersten Sitzung bzw. nach der Beendigung der Kuratoriumsmitgliedschaft des bisherigen Vorsitzenden, einen Vorsitzenden.
(8) Mit Wirksamkeit der Änderung der Zusammensetzung des Kuratoriums nach § 5 Abs.2 durch Genehmigung der Stiftungsaufsicht endet die Mitgliedschaft der bisherigen Kuratoriumsmitglieder. Die erste Amtszeit nach Abs.5 beginnt mit der konstituierenden Sitzung der nach Abs.2 neuer Fassung bestellten Kuratoriumsmitglieder.
§ 6 Pflichten der Mitglieder des Kuratoriums
(1) Die Mitglieder nehmen im Rahmen der Stiftung unabhängig von ihrem sonstigen Aufgabenbereich die Interessen der Stiftung wahr.
(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Bedarfsfall erhalten sie Ersatz der ihnen entstehenden Aufwendungen.
(3) Die Mitglieder dürfen unmittelbar oder mittelbar keine persönlichen Vorteile oder Vergünstigungen irgendwelcher Art im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung annehmen oder sich für die Zeit nach ihrem Ausscheiden versprechen oder gewähren lassen.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlußfassung über die Vergabe der Förderungsmittel und der Erlass von Förderrichtlinien,
b) Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden Wirtschafts- und Finanzplanes,
c) Kontrolle der Finanz- und Wirtschaftsführung, Vorschlag an die Aufsichtsbehörde nach § 12 HStG zur Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
d) Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes,
e) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
§ 8 Sitzungen des Kuratoriums
(1) Mindestens zweimal im Jahr findet eine Sitzung des Kuratoriums statt. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung sind – soweit nicht die Bekanntgabe beschlossen wird – vertraulich zu behandeln.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen, wenn das Interesse der Stiftung es erfordert, oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums oder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber den übrigen Kuratoriumsmitgliedern verlangen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand oder Geschäftsführer der Stiftung einberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin zugehen.
(4) In den Sitzungen des Kuratoriums hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Stimmrechtsvollmacht ist vor Eintritt in die Tagesordnung dem Kuratoriumsvorsitzenden im Original zu übergeben.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend oder durch Stimmrechtsübertragung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 vertreten sind.
(6) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte oder per e-mail übermittelte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorstand vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr durch Stimmabgabe beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
§ 9 Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt
1. mit den Stimmen aller Kuratoriumsmitglieder über
1.1. Anträge an die Stiftungsaufsicht hinsichtlich
1.1.1 der Änderung des Stiftungszweckes
1.1.2 der Aufhebung der Stiftung und Übertragung ihres Vermögens
(§19),
1.2 Änderungen der Förderungsrichtlinien,
1.3 Änderungen hinsichtlich der Zahl und der Art der Zusammensetzung des
Kuratoriums (§5).
2. mit einfacher Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder über
2.1 Anträge auf Änderung der Verfassung, soweit darin nicht ein Gegenstand
von Nr.1 berührt ist,
2.2 die Wahl, Bestellung und Abberufung der weiteren Vorstandsmitglieder
nach § 10 Abs. 2,
2.3 die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums,
2.4 die Förderungsanträge, über die auch im schriftlichen Verfahren beschlos-
sen werden kann; das Recht nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.5 den Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung, einschließlich des An-
hangs für das Geschäftsjahr,
2.6 die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
2.7 die Grundsätze der laufenden Angelegenheiten der Stiftung,
2.8 Festsetzung einer Vergütung für die Geschäftsführer.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht mindestens aus
a) einer vom Vorstand der Deutschen Post AG benannten Person,
b) dem Präsidenten des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.
(2) Der Vorstand kann höchstens aus sechs Personen bestehen. Die neben den in Abs. 1 a) und b) genannten weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium gewählt und bestellt.
(3) Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden und den Stellvertreter durch Wahl. Kommt eine Entscheidung nicht zustande, wechseln sich die Vorstandsmitglieder jährlich im Vorsitz ab, wobei der Turnus mit dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied beginnt.
§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und überwacht die Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Vermögens der Stiftung.
(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so gilt für die Folgesitzung § 8 Absatz 5 entsprechend.
(4) Die Einladung muß schriftlich oder fernmündlich mit einer Mindestfrist von 14 Tagen erfolgen.
(5) Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei der Einberufung einer Vorstandssitzung nicht erforderlich.
(6) Der Vorstand entscheidet einstimmig.
(7) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder einem Vorschlag schriftlich zustimmen.
§ 12 Geschäftsführer und Geschäftsführung
(1) Für die laufenden Geschäfte der Stiftung können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
(2) Der Geschäftsführer nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kuratoriums und des Vorstandes teil und führt Protokoll. Protokolle über Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums und dem protokollführenden Geschäftsführer unterzeichnet; Protokolle von Vorstandssitzungen werden vom Vorstand und dem Geschäftsführer unterzeichnet.
(3) Der Geschäftsführer verwaltet das Stiftungsvermögen und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet dem Kuratorium unaufgefordert mindestens einmal im Jahr eine Übersicht über die Finanzanlagen, im übrigen auf Anforderung durch ein Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstandes. Bewilligungen und Zahlungen für Zwecke der Stiftung darf er nur nach den Beschlüssen des Kuratoriums oder auf schriftliche Anweisung des Vorstandes aussprechen und leisten.
(4) Der Geschäftsführer erhält im Bedarfsfall Ersatz der ihm entstehenden notwendigen Aufwendungen. Ferner kann ihm durch Kuratoriumsbeschluss eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit gewährt werden.
§ 13 Zuwendungen
(1) Die Zuwendungen der Stiftung an Dritte sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Die Mittel dürfen nicht nach bestimmten Verbands- oder ähnlichen Schlüsseln aufgeteilt werden.
(3) Zuwendungen werden nicht für Maßnahmen gewährt, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, aus eigenen Mitteln der Verbände und Vereine zu bestreiten sind, zu den Aufgaben der Deutschen Post AG gehören, oder die nicht ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung im engsten Sinne dienen.
§ 14 Zuwendungsverfahren
Für das Verfahren bei der Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung, für den Nachweis zweckentsprechender Verwendung sowie für die Pflicht zur Rückzahlung nicht benötigte beziehungsweise nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel gelten die „Förderungsrichtlinien der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte“.
§ 15 Prüfungen
Eine auf Antrag des Kuratoriums von der Stiftungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft die Geschäftsführung der Stiftung und die bestimmungsgemäße Verwendung der von der Stiftung gewährten Zuwendungen. Sie leitet den Prüfungsbericht dem Vorsitzenden des Vorstandes zu, der ihn dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zu unterbreiten hat.
§ 16 Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung
(1) Spätestens vier Monate nach Abschluß des jeweiligen Geschäftsjahres ist ein Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung einschließlich des Anhangs für das Geschäftsjahr zu erstellen. Der Jahresbericht gibt insbesondere über die Tätigkeit der Stiftung, über Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Rechnungsjahr sowie über die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen Aufschluss.
(2) Der Bericht ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts am Sitz der Stiftung.
§ 19 Aufhebung der Stiftung
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen entweder an die Bundesrepublik Deutschland zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke, die dem Stiftungszweck entsprechen, oder an eine von der Stiftung oder einem Dritten errichtete zweckgleiche gemeinnützige Stiftung.
Stand: 06/2013